Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 315
Örtliche Zuständigkeit
1Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. 2Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Literatur: Fischinger, Zur Stellung der Nachlassgläubiger, wenn der Erbe beim Erbfall insolvent ist, ZInsO 2013, 365.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts3 1. Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit3 2. Einstellung des Geschäftsbetriebs zum Todeszeitpunkt4 3. Erblasser mit Wohnsitz im Ausland5 III. Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren8Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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