Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 317
Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.
(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
Literatur: Marotzke, Die Stellung der Nachlassgläubiger in der Eigeninsolvenz des Erben, in: Festschrift für Gerhard Otte, 2005, S. 223.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Antragsberechtigte2 1. Antragsrecht und -pflicht des Erben2 2. Antragsrecht der Nachlass-gläubiger4 3. Antragsrecht des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers, Testamentsvollstreckers5 III. Anhörungspflichten des Gerichts6Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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