Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 332
Verweisung auf das Nachlassinsolvenzverfahren
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.
(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.
(3) 1Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. 2Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.
Übersicht
I. Fortgesetzte Gütergemeinschaft1 II. Insolvenzverfahren über das Gesamtgut2 1. Sonderinsolvenzmassen und Haftungsbeschränkung3 2. Insolvenzgläubiger4 3. Insolvenzmasse5 4. Antragsberechtigung6Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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