Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 334
Persönliche Haftung der Ehegatten
(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.
(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Geltendmachung der persönlichen Haftung2 III. Haftungsbeschränkung bei Insolvenzplan3Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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