Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 9
Vorschuss
1Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. 2Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Voraussetzungen2 III. Berechnung des Vorschusses5 1. Grundsatz5 2. Verfahrenskostenstundung6 3. Vorschuss für besondere Auslagen7 IV. Rechtsmittel8Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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