Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 14
Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält:
1. von den ersten 25 000 Euro 5 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 vom Hundert,
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Vergütung3 1. Wertgrundlage5 2. Höhe der Vergütung8 III. Mindestvergütung9 1. Grund-Mindestvergütung9 2. Pauschale für die Durchführung von Verteilungen11 3. Vergleich zwischen Mindestvergütung und Vergütung nach Absatz 213 4. Mindestvergütung im Fall des § 300a InsO14 IV. Erhöhungs- und Minderungstatbestände15Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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