Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 3c
Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Konzentration der Verfahren bei einem Richter2 III. Zuständigkeit für den Antrag auf Begründung des Gruppen-Gerichtsstands3Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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